Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung der Ferienwohnung „Downtown Bloh“
1. Vermieterin
Eigentümerin der Ferienwohnung „Downtown Bloh“ und Vermieterin nach diesem Vertrag ist:
Mareike C. Rozijn, Helmerichsstraße 21, 26160 Bad Zwischenahn,
Tel.: +49 (0) 441 - 59 404 75, E-Mail: info@downtown-bloh.de, Internet: www.downtown-bloh.de
2. Adresse der Ferienwohnung „Downtown Bloh“
Die Adresse der Ferienwohnung: Bloher Landstraße 29a, 26160 Bad Zwischenahn
3. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Abschluss des Vertrages über die Vermietung der Ferienwohnung erfolgt unter Einbeziehung dieser „Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung der Ferienwohnung ´Downtown Bloh´“.
4. Vermietung
Die Vermieterin vermietet an den Mieter die Ferienwohnung nebst einem Pkw-Stellplatz für den in der Buchungsbestätigung benannten
Zeitraum und für die dort benannten Personen. Die Ferienwohnung ist möbliert. Bettwäsche und Handtücher werden von der Vermieterin
bereitgestellt.
5. Vertragsabschluss
a) Die Buchungsbestätigung der Vermieterin ist das Angebot zum Abschluss des Vertrages. Mit Annahme des Angebotes durch den Mieter
innerhalb einer in der Buchungsbestätigung benannten Frist kommt der Vertrag zustande. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommt der
Vertrag mit Rücksendung der vom Mieter unterzeichneten Buchungsbestätigung per E-Mail oder Brief zustande.
b) Nimmt der Mieter das Angebot nicht bis zum Ablauf der in der Buchungsbestätigung benannten Frist an, ist die Vermieterin nicht mehr
an das Angebot gebunden.
6. Preise, Zahlungen, Vorkasse
a) Preisangaben verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
b) Der Mieter ist verpflichtet, die Gesamtkosten (Miete, Kosten für zusätzliche Wäschepakete, Kurtaxe) vor Beginn des Mietverhältnisses
zu zahlen. Innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Mietvertrages ist ein Abschlag in Höhe von 25 % der Gesamtkosten fällig. Der
restliche Betrag ist bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des Mietvertrages zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 2 Wochen vor Reiseantritt)
ist der Reisepreis unverzüglich zu zahlen, spätestens aber bei der Anreise zu entrichten.
7. Kurbeitrag (Kurtaxe)
Die Vermieterin ist verpflichtet, die Kurtaxe gemäß der jeweils gültigen Kurbeitragssatzung vom Mieter einzunehmen und diesem die Kurkarten
auszustellen. Die Vermieterin führt die Kurtaxe an die Kurverwaltung ab. Der Mieter hat die Angaben zur Kurtaxe auf deren Richtigkeit
hin zu prüfen und ggf. Änderungen der Vermieterin sofort mitzuteilen.
8. Anreise/Abreise
a) Die Ferienwohnung steht dem Mieter am Anreisetag ab 15.00 Uhr bis zum Abreisetag um 11.00 Uhr zur Nutzung bereit.
b) Der Mieter erhält am Anreisetag einen Schlüssel zur Ferienwohnung. Am Abreisetag ist der Schlüssel der Vermieterin zurückzugeben
oder an der von der Vermieterin benannten Stelle zu hinterlassen. Die Übergabe und Rückgabe des Schlüssels erfolgen bei der Ferienwohnung.
c) Eine Abreise vor Ablauf der Mietdauer hat der Mieter der Vermieterin anzuzeigen.
9. Pflichten des Mieters
a) Die Ferienwohnung wird dem Mieter und den in der Buchungsbestätigung benannten Personen überlassen. Eine Untervermietung an
sonstige Dritte oder Übernachtungen von nicht vertraglich vereinbarten Personen sind nicht gestattet.
b) Der Mieter hat ein pflichtwidriges Verhalten von den in der Buchungsbestätigung benannten Personen sowie sonstigen Dritten, denen
er Zutritt zur Ferienwohnung gewährt, wie eigenes Verschulden zu vertreten.
c) Das Mitbringen von Haustieren sowie das Rauchen in der Ferienwohnung sind nicht gestattet. Bei schuldhaftem Zuwiderhandeln ist der
Mieter der Vermieterin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 300,00 verpflichtet. Den sich aus dem Pflichtverstoß ergebenden
Schaden, insbesondere die vollständige Reinigung und Entfernung von Rückständen, hat er der Vermieterin unter Anrechnung der Vertragsstrafe
zu ersetzen.
d) Der Mieter hat die Ferienwohnung und ihr Inventar pfleglich zu behandeln, vor Schäden zu bewahren und das Inventar in der Ferienwohnung
zu belassen. Stellt der Mieter die Unvollständigkeit des Inventars sowie Mängel fest, hat er dies der Vermieterin unverzüglich
anzuzeigen.
10. Rücktritt des Vertrages (Storno)
Tritt der Mieter bis zum Anreisetag vom Vertrag zurück, hat die Vermieterin einen Anspruch auf Entschädigung wie folgt:
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Rücktritt bis 120 Tage vor Mietbeginn: | 30 % der Gesamtkosten gem. Ziff. 6. c) |
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Rücktritt ab 119 bis 60 Tage vor Mietbeginn: | 50 % der Gesamtkosten gem. Ziff. 6. c) |
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Rücktritt ab 59 Tage bis 1 Tag vor Mietbeginn: | 90 % der Gesamtkosten gem. Ziff. 6. c) |
Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin (E-Mail ausreichend).
11. Nutzungsvereinbarung WLAN
a) Die Vermieterin gewährt dem Mieter für die Mietdauer einen Internetzugang über WLAN zu eigenen Zwecken und zur Gewährung an
die in der Buchungsbestätigung benannten Personen.
b) Die Nutzung erfolgt mittels Zugangssicherung. Der Mieter ist berechtigt, die Zugangsdaten (Login und Passwort) den in der Buchungsbestätigung
benannten Personen zur Nutzung nach Maßgabe dieser Nutzungsvereinbarung (Ziff. 11) mitzuteilen. Im Übrigen hat er die
Zugangsdaten streng geheim zu halten und sie keinen sonstigen Dritten zugänglich zu machen.
c) Die Vermieterin schuldet keine tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen
Zweck. Die Vermieterin behält sich vor, nach billigem Ermessen den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren
(z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten, Filesharing-Seiten) und die Zugangsdaten zu ändern. Sie ist im
Übrigen berechtigt, den Zugang jederzeit ganz, teil- oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen, wenn der Anschluss rechtsmissbräuchlich
genutzt wurde oder wird und die Vermieterin deswegen eine Inanspruchnahme durch Dritte fürchten muss.
d) Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet; Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der Datenverkehr über das
WLAN erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Grundsätzlich besteht auch die
Gefahr, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLAN auf Endgeräte gelangt. Die Nutzung des WLAN
erfolgt auf Gefahr und auf Risiko des Mieters. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden an digitalen Medien, die durch die Nutzung des
Internetzuganges entstehen, es sei, sie habe die Schäden wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
e) Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte
ist der Mieter verantwortlich. Er trägt sämtliche hieraus entstehenden Kosten, Schäden und Aufwendungen.
f) Die Nutzung des WLAN wird ausschließlich zur Nutzung unter Einhaltung des geltenden Rechts gewährt. Der Mieter verpflichtet sich
insbesondere, über das WLAN
- keine sitten- oder rechtswidrigen Inhalten abzurufen, zu versenden oder zu verbreiten;
- keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen, insbesondere keine Filesharing-Programme einzusetzen;
- keine Jugendschutzvorschriften zu verletzen;
- keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten;
- keine Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung zu versenden oder zu verbreiten;
g) Der Mieter ist verpflichtet, die Personen, denen er Zugangsdaten für den WLAN-Internetzugang gewährt, zur Einhaltung dieser Nutzungsvereinbarung
zu verpflichten.
h) Der Mieter stellt die Vermieterin des Ferienobjektes von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen
Verwendung des WLAN durch den Mieter oder auf einem Verstoß gegen diese Nutzungsvereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf
für mit der Inanspruchnahme und deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen,
dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er die Vermieterin auf diesen Umstand hin.
Verletzen Personen, denen er Zugang zum WLAN-Internetzugang gewährt, die vorstehenden Verpflichtungen, so hat der Mieter dies wie
eigenes Verschulden zu vertreten.
i) Wird die Vermieterin wegen einer Rechtsverletzung aus der Nutzung des WLAN-Internetzugangs aus der Zeit der Bereitstellung für den
Mieter von Dritten in Anspruch genommen, so wird die Vermieterin dies dem Mieter mitteilen. Sie ist berechtigt, zur Abwehr gegenüber dem
Dritten die Angaben über den Mieter dem Anspruchsteller mitzuteilen.